Es weiß doch jeder, dass auf Instagram viele Influencer zu finden sind. Nur weil man auf Instagram mal einen Hinweis auf ein Produkt oder Hersteller bzw. Marke anbringt, ist eine Kennzeichnung als Werbung nicht erforderlich. Schließlich kann es sich ja auch nur um einen redaktionellen Beitrag handeln. Es ist doch vollkommen unklar, wo die Grenzen zwischen Meinung und Werbung zu ziehen sind.
Richtig
Influencer trägt Beweislast für Nicht-Werbung. Die ausnahmslose Vermutung, dass es sich bei Beiträgen über Produkte oder Marken um kommerzielle und kennzeichnungspflichtige Werbung handelt, ist zwar nicht gerechtfertigt. Denn ein Bericht kann auch eine Meinungsäußerung sein, jedenfalls dann wenn der Influencer überhaupt keinen Vorteil aus dem Beitrag über das Produkt gewinnt (Kammergericht Berlin, Urteil vom 08.01.2019; Az.: 5 U 83/18).
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