Die Unterlassungserklärung, die der Abgemahnte dem Abmahner gegenüber abgeben muss, kann vor allem von kleinen Händlern kaum vollumfänglich erfüllt werden. Gerade kleine und Kleinstunternehmen können aufgrund des geringen Umsatzes nicht umfangreich in Rechtstexte oder Korrekturen investieren. Hierauf muss von den Mitbewerbern Rücksicht genommen werden. Eine Vertragsstrafe darf nicht erfolgen.
Richtig
Die Unterlassungserklärung muss erfüllt werden. Die Verpflichtungen aus der abgegebenen Unterlassungserklärung sind in jedem Fall verbindlich. Handelt es sich um umfangreiche Verpflichtungen, wie z. B. die Verwendung von neuen AGB, kann es sich für (sehr) kleine Händler ggf. empfehlen, die Shopseiten zu schließen. Allerdings muss dann klar sein, dass auch auf anderen Plattformen künftig kein Online-Handel mehr erfolgen darf. Ansonsten wird die Vertragsstrafe fällig.
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