Wenn ein kleiner rechtlicher Fehler keinem Kunden tatsächlich geschadet hat, liegt noch kein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß vor. Wenn ein Mitbewerber einen Fehler entdeckt, muss er für eine Abmahnung nachweisen, dass jemand hierdurch geschadet wurde.
Richtig
Wettbewerbsverstoß und Abmahnung auch ohne Schaden Wettbewerbsverstöße bestehen bereits dann und können bereits dann auch wirksam abgemahnt werden, wenn diese Fehler auf den Webseiten sichtbar oder auf andere Weise zutage treten. Es besteht nämlich eine potentielle und künftige Gefahr für andere.
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