Eine kostenlose Augenmessung bezüglich einer angedachten Augenlaser-OP darf auch von Augenärzten angeboten werden. Bei diesem Service ist kein unzulässiger Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz zu sehen.
Richtig
Gesundheitsleistungen darf nicht jeder anbieten. Ein solcher kostenloser Service wird von Kunden üblicherweise nicht von Augenärzten erwartet, selbst wenn dies im Zuge der Eignung für eine Augenlaser-Operation durchgeführt wird. Das OLG München bejahte deshalb einen Verstoß.
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