Die Beseitigung des Rechtsfehlers aus der Abmahnung ist zwar wichtig. Aber wenn der Fehler noch weiter vorhanden ist, kann der Abmahner nicht ohne weiteres die dort genannte Vertragsstrafe in der vollen Höhe aus der Unterlassungserklärung fordern.
Richtig
Die Vertragsstrafe fällt sofort bei jedem Verstoß an. Die Vertragsstrafe kann sofort und ohne weitere Ankündigung vom Abmahnenden gefordert werden. Mit der Verpflichtungserklärung zur Unterlassung wird ein Vertrag eingegangen. Ein neuer Verstoß begründet bereits die Vertragsstrafe in voller Höhe.
Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden.