Eine unzulässige Werbung nach Heilmittelwerbegesetz (HWG) liegt bei allen Arzneimitteln vor, wenn unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben gemacht werden, unabhängig davon, ob diese von einer Apotheke durch ein handwerkliches Verfahren in einer Menge von maximal 100 Packungen am Tag zubereitet wird.
Richtig
Die Werbeverbote gelten nur für Arzneimittel, die einer Zulassung unterliegen. Arzneimittel unterfallen nur dann dem Werbeverbot, wenn sie einer Pflicht zur Zulassung unterliegen. Dies betrifft nicht die Arzneimittel, bei deren Zubereitung oder Herstellung kein industrielles Verfahren zur Anwendung kommt. Die Obergrenze schließt eine Herstellung in einem bedeutenden Umfang aus.
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