Abmahnung Wettbewerbsrecht - was nun?

Abmahnung Wettbewerbsrecht - was nun?

Es trifft einen wie aus heiterem Himmel - eine Abmahnung flattert ins Haus. Völlige Ratlosigkeit folgt und der Abgemahnte fragt sich, worum es eigentlich geht, da er sich keiner Schuld bewusst ist.

Der erste Gedanke ist häufig, dass eine Abmahnung so gar nicht möglich ist, wahrscheinlich handelt es sich um Rechtsmissbrauch oder gar Betrug. In Wahrheit handelt es sich jedoch meistens um eine zulässige Abmahnung, bei welcher man allerdings anders als z. B. im Falle einer arbeitsrechtlichen Abmahnung sein Gegenüber nicht kennt.

Der Gesetzgeber gesteht den in ihren Wettbewerbsrechten Verletzten eine Abmahnung zu. Mehr noch: der Gesetzgeber verlangt zunächst eine Abmahnung, ehe ein gerichtliches Verfahren folgen darf. Zudem ist die Forderung nach Abgabe einer Unterlassungserklärung eine gesetzliche Vorgabe, und damit nicht genug. Auch die dort für einen erneuten Verstoß verlangte Vertragsstrafe ist Pflicht.

Dann folgt der zweite Gedanke, nämlich dass der Verstoß nicht absichtlich passiert ist. Allerdings ist eine vorsätzliche Verletzung des Wettbewerbsrechts für eine Abmahnung nicht erforderlich. Insbesondere muss vorher keine Warnung erfolgen. Vielmehr muss sich jetzt der Abgemahnte fragen, ob es sich um einen Mitbewerber handelt und ob es sich um einen Verstoß handelt, welcher abgemahnt werden darf.

Dies ist oft nicht der Fall: So kann bespielsweise in wettbewerbswidriges Handeln kann dann nicht vorliegen, wenn der Abgemahnte nur Privatverkäufer ist.

Aber was ist genau zu tun, wenn es sich um eine unberechtigte Abmahnung handelt? In einem Schreiben muss innerhalb der Frist sachlich und substantiiert ausgeführt werden, warum die Abmahnung nicht zulässig bzw. nicht begründet ist. Diese Einschätzung sollten Sie jedoch einem Experten überlassen.

Gerade im Wettbewerbsrecht gibt es die Massenabmahnung, die genau überprüft werden muss. Eine vorbeugende Unterlassungserklärung ist hier ohne Überprüfung eines Experte nicht ratsam. Es genügt nämlich nicht, den Verstoß abzustellen, also z. B. den betreffenden Artikel zu entfernen, wenn es andere Artikel mit demselben Verstoß bzw. auch auf anderen Internetpräsenzen gibt.

Vielmehr müssen Sie alles tun, um keinen weiteren Verstoß zu begehen. Denn an diese Unterlassungserklärung sind Sie 30 Jahre gebunden. Im Zweifel verstehen Sie jedoch nicht 100 %ig, was z. B. auf Ihrer Website exakt geändert werden muss. Dann ist der Verstoß erneut gegeben und die hohe Vertragsstrafe wird fällig.

Mehr Informationen zu Abmahnungen erhalten Sie hier. Bitte wenden Sie sich bei Fragen für das richtige Vorgehen bei Abmahnungen gern an mich: Kontaktformular


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