Sobald die Unterlassungserklärung abgegeben wurde, und sei es nur vorbeugend zur Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens, kann die Gegenseite die Abmahnkosten geltend machen. Das ganze wirkt aus rechtlicher Sicht wie ein Schuldanerkenntnis und die Kosten der Abmahnung sind zu zahlen.
Richtig
Die Unterlassungserklärung bedeutet kein Anerkenntnis zu den Abmahnkosten. Der Bundesgerichtshof hat bereits 2013 entschieden, dass die Abgabe einer Unterlassungserklärung kein Schuldanerkenntnis bezüglich der Abmahnkosten bedeutet, selbst wenn dort nicht die Formulierung: "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, gleichwohl rechtsverbindlich" enthalten ist.
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