Sofortüberweisung unzulässig

Falsch


Die Zahlungsart "Sofortüberweisung" ist als kostenlose Zahlungsart auch als nur einzige Zahlungsart im Online-Shop zulässig. Die Zahlart Sofortüberweisung wird von ca. 54 % der umsatzstärksten Online-Shops verwendet. Damit ist die Sofortüberweisung gängig und somit zumutbar. Darüber hinaus ist sie bequem, da die Kunden nur ihre PIN und TAN eingeben müssen.

Richtig

Sofortüberweisung wegen Datenübertragung unzumutbar
Der BGH meint dazu, dass es dahingestellt bleiben kann, ob die Zahlungsart "Sofortüberweisung" gängig ist, denn sie ist für die Kunden unzumutbar. Dies deshalb, da die Kunden gegen von ihren Banken vorgegebenen Sicherheitsbedingungen verstoßen müssen, indem die Kunden auf nicht von den Banken genehmigten Seiten ihre PIN und TAN eingeben.


Tags: AGB, Verbraucherschutz, Zahlungsarten, Abmahnung Online - Handel, Abmahnung Wettbewerbsrecht

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