Abmahnungen wegen Filesharing und den daraus resultieren Verletzungen des Urheberrechts, welche von den im Haushalt lebenden volljährigen Kindern begangen wurde, gehen aufgrund des Schutzes der Familie durch das Grundgesetz ins Leere, da man seine Familie nie beschuldigen muss.
Richtig
Filesharing-Abgemahnten trifft sekundäre Darlegungslast. Den Anschlussinhaber trifft eine sog. sekundäre Darlegungslast, so der BGH in seiner Entscheidung vom 30.03.2017. Danach muss im Rahmen des Zumutbaren nachgeforscht und dem Urheber Mitteilung gemacht werden, wenn das Kind ihm gegenüber die Rechtsverletzung zugegeben hat.
Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden.