Filesharing - EuGH vs. BGH

Filesharing contra Schutz von Ehe und Famlie - EuGH vs. BGH

Wenn es um die Häufigkeit von Internet-Abmahnungen geht, sind illegale Uploads wahrscheinlich die Kirsche auf der Torte. Nicht alle Gerichte sind auf Seiten der Betroffenen von massenhaften Filesharinge-Abmahnungen. Das Landgericht München I umging sogar den Bundesgerichtshof und nutzte das sog. Vorabentscheidungsersuchen beim Europäischen Gerichtshof.

Hierbei ging es um den Verlag Bastei Lübbe, welcher Schadensersatz forderte für ein Hörbuch, das illegal in einer Tauschbörse hochgeladen wurde. Der Inhaber des Internet-Anschlusses wies den Vorwurf zurück und informierte die Abmahner nur kurz dazu, dass seine Eltern im selben Haus wohnen und den Anschluss mitnutzten. Damit wäre an dieser Stelle Schluss gewesen, da den Anschluss-Inhaber keine Darlegungslast für rechtswidriges Verhalten von Ehepartnern oder Familienmitgliedern trifft.

So urteilte der Bundesgerichtshof am 6. Oktober 2016 (Az.: I ZR 154/15):
„Handelt es sich bei den Personen, die den Anschluss mitgenutzt haben, um Ehegatten oder Familienangehörige, so wirkt zugunsten des Anschluss-Inhabers der grundrechtliche Schutz von Ehe und Familie“ gemäß Art. 7 EU-Grundrechte-Charta bzw. Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes.

Ein neues Urteil des EuGH vom 18. Oktober 2018 (Rechtssache C-149/17 – Bastei Lübbe GmbH & Co. KG / Michael Strotzer) wird diese Rechtsprechung nun reformieren.

Vorher konnten sich wie gesagt die Inhaber eines Internetanschlusses immer damit verteidigen, dass noch andere Familienmitglieder den gleichen Router nutzen. Doch damit soll jetzt Schluss sein, denn jetzt müssen die Inhaber nähere Einzelheiten zur Aktivität aller Nutzer herausgeben. Allerdings kollidiert das mit dem Grundrechtsschutz der Familie, wo diese Sachen eben privat sind.

In einem Fall des Landgericht München I wurde genau dieses Dilemma deutlich. Dabei hat sich der Anschluss-Inhaber damit gerechtfertigt, dass Mutter und Vater den Anschluss ebenfalls nutzen. Daraufhin kamen der Kammer Zweifel.

Also wurde der EuGH eingeschaltet und nach seiner Meinung gefragt. Dieser positionierte sich wie folgt:
„Wenn das mit einer Haftungsklage befasste nationale Gericht auf Antrag des Klägers nicht die Beweismittel, die Familienmitglieder der gegnerischen Partei betreffen, verlangen kann, werden nämlich die Feststellung der gerügten Urheberrechtsverletzung und die Identifizierung ihres Täters unmöglich gemacht…“.

Der EuGH stellte urteilte deshalb, dass das höherrangige Recht der EU einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach der Inhaber eines Internetanschlusses, über den Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing begangen wurden, sich mit dem bloßen Verweis auf Familienangehörige, die den Internet-Anschluss auch nutzen, aus der Haftung befreien kann. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass deutsches (Grund-)Recht in diesen Fällen gegen EU-Recht verstößt.

Welche Pflichten künftig den Anschluss-Inhaber konkret für seine Verteidigung treffen, muss nun näher von deutschen Gerichten konkretisiert werden. Dann muss entschieden werden, ob und wie der grundrechtliche Schutz von Ehe und Familie noch Wirkung zeigt.

Bitte wenden Sie sich bei Fragen dazu gern an mich: Kontaktformular


Tags: Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, Datenschutz, Abmahnung Online - Handel, Samstags - Artikel, Infos für Unternehmer und Verbraucher, Abmahnung Urheberrecht, Rechtliche Informationen

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