Der komplette Ausschluss des Gewährleistungsrechts in einem Kaufvertrag zwischen zwei Privatleuten ist immer und ohne Ausnahme voll geltend. Damit kann der Käufer selbst bei massiven Mängeln keine Gewährleistungspflichten vom Verkäufer fordern. Dies bedeutet für den Käufer ein zum Teil unkalkulierbares Risiko selbst dann, wenn der Verkäufer die Funktionalität zusichert.
Richtig
Gewährleistungsausschluss bei Privaten nicht immer möglich Wirbt der Verkäufer in seinem Angebot mit Aussagen wie „alles bestens, sofort einsatzfähig“ oder „gebraucht, aber voll funktionsfähig“, so gibt der Verkäufer eine Beschaffenheits-garantie für seinen Artikel ab. Hierfür gilt der Ausschluss der Gewährleistung nicht und der Verkäufer muss die Schäden auf seine Kosten beseitigen oder die Ware gegen Erstattung des Kaufpreises zurücknehmen.
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