Exekutionsverfahren werden örtlich an dem Bezirksgericht nach Wahl des Gläubigers durchgeführt. Meist wird der Gläubiger dann das Gericht an seinem Wohnsitz wählen.
Richtig
Bezirksgericht am Wohnsitz des Verpflichteten zuständig Das Exekutionsverfahren kann nur bei jenem Bezirksgericht durchgeführt werden, in dessen Sprengel der Verpflichtete seinen allgemeinen Gerichtsstand (Wohnsitz) hat.
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