Jegliche Werbung im Rahmen der Angabe der Bestandteile von Textilien, die nicht der vorgeschriebenen Textilkennzeichnung und Faserbezeichnung entsprechen, stellen einen Verstoß gegen die Textilkennzeichnungsverordnung dar.
Richtig
Beschreibung der Textilie auch durch Begriffe, wie Samt o.ä. In Erwägungsgrund 19 bestimmt die TextilkennzeichnungsVO, dass nur solche Angaben abmahngefährdet sind, die den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
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