Facebook und das digitale Erbe

Nach Tod einer 15-jährigen: Zwangsgeld für das digitale Erbe

Nach langer Wartezeit haben die Eltern eines verunglückten 15-jährigen Mädchens einen Prozess vor dem BGH gegen Facebook gewonnen. Als das Mädchen 2012 bei einem U-Bahnunfall ums Leben kam, erhofften sich die Eltern durch einen Zugriff auf das Facebook-Konto ihrer Tochter Antworten, wie es zu der Tragödie kam. Dem kam Facebook nicht nach und setzte das Konto stattdessen in den Gedenkzustand. Ein Einloggen war nicht mehr möglich und auf dem Profil wurde „in Erinnerung an“ angezeigt.

Folglich klagten sich die Eltern durch die Instanzen bis zum BGH. Dieser gab der Klage statt und stellte in seinem Urteil vom 12.07.2018 (Az.: III ZR 183/17) schlicht einen Anspruch der Erben auf den digitalen Nachlass fest und klärte damit eine wichtige Rechtsfrage. Im Leitsatz des Urteils heißt es: „Beim Tod des Kontoinhabers eines sozialen Netzwerks geht der Nutzungsvertrag grundsätzlich nach § 1922 BGB auf dessen Erben über. Dem Zugang zu dem Benutzerkonto und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten stehen weder das postmortale Persönlichkeitsrecht des Erblassers noch das Fernmeldegeheimnis oder das Datenschutzrecht entgegen.“

Der BGH stellt in den Entscheidungsgründen unter anderem fest, dass die Rechtssicherheit dann nicht gewährleistet wäre, „wenn durch den Gedenkzustand ein „Datenfriedhof“ geschaffen würde, auf den bis auf die Beklagte niemand einen Zugriff erhält.“ Nach diesem Urteil forderten die Eltern Facebook dazu auf, das Konto freizugeben. Dazu stellte der BGH in seinem Urteil fest, dass ein Rechtsverstoß bei dieser Vorgehensweise vorliegt, „da das Versetzen in den Gedenkzustand dazu führt, dass die wesentlichen Rechte aus dem Vertragsverhältnis, nämlich der Zugang zu dem Benutzerkonto, der Zugriff auf die dort gespeicherten Inhalte und die Verfügungsbefugnis hierüber, entfallen, so dass die Erreichung des Vertragszwecks nicht mehr möglich ist“.

Dies ist nach Sicht des BGH auch nicht deshalb anders zu beurteilen, wenn es sich um höchstpersönliche Inhalte handelt, da auch diese Inhalte auf die Erben übergehen, vergleichbar mit Tagebüchern oder persönlichen Briefen. Auch E-Mail- und andere Benutzerkonten sind von der Erbmasse umfasst, meint der BGH, ansonsten würde dies zu kaum zu bewältigenden praktischen Problemen bei der Durchsicht und der Verwaltung dieser Nachrichten nach dem Tod des Kontoinhabers führen.

Ein Anspruch der Erben auf den Zugang zu dem vollständigen Benutzerkonto der Erblasserin und den darin zu findenden Nachrichten scheitert auch nicht am gesetzlichen Fernmeldegeheimnis, so der BGH weiter. Denn dieses dient nicht dazu, dass der Erblasser vor seinen eigenen Erben geschützt wird, genauso wenig wie die Kommunikationspartner des Verstorbenen. Dies hatte das Berufungsgericht noch anders gesehen.

Vielmehr sind nach Auffassung des BGH Dritte, die nicht an dem geschützten Kommunikationsvorgang beteiligt sind, durch das Fernmeldegeheimnis von den ausgetauschten Inhalten fernzuhalten. Der Erbe tritt nach dem Todesfall in die Position des Verstorbenen ein und wird von Rechts wegen zum Beteiligten der Kommunikation, auch wenn diese noch nicht vom Server des Netzwerks abgerufen wurde. Ein Interesse an Vertraulichkeit der kommunizierenden Personen muss nach den Grundsätzen des Erbrechts und dessen Gesamtrechtsnachfolge zurückstehen.

Auch datenschutzrechtlichen Bedenken erteilte der BGH eine Absage und stellte fest, dass ein Recht auf Datenschutz im Grundsatz nur Lebenden zusteht. Indem die Plattform die Daten zu Lebzeiten des Kontoinhabers rechtmäßig verarbeitet hat, kann den Erben nicht der Zugang dazu aus Gründen des Datenschutzes verweigert werden.

Facebook überreichte den Eltern zusammen mit einem mitfühlenden Zitat daraufhin einen USB-Stick mit einem 14.000 Seiten langem PDF-Dokument, das Kontoinformationen beinhaltete. Dementsprechend war für die Eltern die Entscheidung von Facebook und dem Umgang mit der Situation nicht zufriedenstellend. Ihnen wurde ein Anspruch auf einen direkten Zugriff auf das Konto der Tochter zugesprochen, um so nach Hinweisen für einen möglichen Suizid zu suchen.

Die Eltern haben daraufhin ein Zwangsgeld beantragt, was das Unternehmen zu der Freigabe der Daten und zur Beendigung dieser langen Wartezeit zwingen soll. Das LG Berlin hat den Eltern daraufhin Recht gegeben, das Unternehmen habe das digitale Erbe nicht ausreichend zur Verfügung gestellt und muss nun 10.000 Euro Zwangsgeld zahlen. Ob dieser Betrag Facebook zu einer Öffnung des Kontos bewegt, muss abgewartet werden.


Bitte wenden Sie sich bei Fragen dazu gern an mich: Kontaktformular

Tags: Datenschutz, Werbeaussagen, Abmahnung Online - Handel, Samstags - Artikel, Infos für Unternehmer und Verbraucher, Abmahnung Wettbewerbsrecht

Zertifikat


Abmahnungen vermeiden mit §iegelsicher

Siegel

§iegelsicher schafft §chutz

 

vor Abmahnungen von Konkurrenten / Mitbewerbern

von Verbraucherschutzverbänden

von Wettbewerbsverbänden

von Datenschutzbehörden

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden.