HCVO gilt für Bachblüten-Präparate

Falsch


Produkte, die oral eingenommen werden, aber keine Arzneimittel sind, wie z. B. Präparate von Bachblüten-Essenzen unterlegen nicht der Health-Claims-Verordnung, da es sich nicht um typische Lebensmittel handelt. Bis 2005 wurden Bachblüten-Produkte als Arzneimittel vermarktet, so dass es schon begrifflich kein Lebensmittel sein kann oder sein konnte.

Richtig

HCVO für alle Lebensmittel anwendbar
Die Health-Claims-Verordnung regelt Vorgaben zu nährwert- und gesundheitsbezogene Aussagen von Lebensmitteln. Sie ist nach dem Urteil des EuGH vom 23.11.2016 (C-177/15) auch auf ein Lebensmittel anwendbar, das noch vor dem 1. Januar 2005 als Arzneimittel und danach mit den gleichen materiellen Eigenschaften als Lebensmittel vermarktet wurde.


Tags: Wettbewerbsrecht, Online - Bestellablauf, AGB, Verbraucherschutz, Gesundheitswerbung, Abmahnung Online - Handel

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