Artikelbeschreibungen und Werbung für Kosmetik unterliegen nicht in gleicher Weise den strengen rechtlichen Vorgaben zur gesundheits-bezogenen Werbung.
Richtig
Vorgaben Gesundheitswerbung auch bei Kosmetik beachten
Gesundheitsbezogene Werbung liegt auch dann vor, wenn ästhetische Veränderungen erreicht werden sollen, die in die körperliche Integrität eingreifen.
Kosmetik hält oft sehr lange, wenn sie nicht geöffnet wurde. Deshalb ist die Angabe eines Mindesthaltbarkeitsdatums nicht erforderlich. Auch eine andere Angabe ist nicht in der europäischen Kosmetikverordnung vorgeschrieben.
Richtig
Angabe der Haltbarkeit nach Öffnung der Kosmetik ist Pflicht.
Für kosmetische Mittel, die mehr als 30 Monate halten, ist zwar kein MHD anzugeben. Allerdings besteht die Pflicht anzugeben, wie lange das Mittel nach dem Öffnen sicher ist und ohne Schaden für den Verbraucher verwendet werden kann.
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