Facebook vs. deutsches Recht

Facebook´s eigene Interpretation des Netz DG

Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Medien – NetzDG) soll soziale Netzwerke zu mehr Verantwortung hinsichtlich rechtswidriger Inhalte, wie zum Beispiel Beleidigungen oder volksverhetzender Kommentare, zwingen. Das aus deutscher Initiative entstandene Gesetz hat eigene Regeln aufgestellt, wie von den globalen Riesen mit Beschwerden von Nutzern umzugehen ist und dass über die eingegangenen Beschwerden in regelmäßigen Abständen zu berichten ist.

Um dem gerecht zu werden, haben die Anbieter ein funktionierendes Beschwerdemanagement vorzuweisen und einen Zustellungsbevollmächtigten und Empfangsberechtigten in Deutschland zu benennen, der als Ansprechpartner für die Betroffenen fungiert. Häufig sind es große Rechtsanwaltskanzleien, die empfangsberechtigt sind und die hinsichtlich möglicher Gerichtsverfahren eine ladungsfähige Anschrift liefern. Damit können die Verfahren in Deutschland vor den hiesigen Gerichten geführt werden, was die Nutzer besser schützt als ein fernes Gericht in den Ländern der großen Anbieter.

Die Frage, die dabei im Raum steht, ist vor allem, wie die einzelnen sozialen Netzwerke mit den Nutzerbeschwerden umgehen. Das NetzDG schreibt vor, dass strafbare Inhalte innerhalb von 24 Stunden zu löschen sind und auf Nutzerbeschwerden z. B. wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts spätestens nach 48 Stunden reagiert werden muss. Rein von der Nutzeranzahl her ist es dann nur logisch, dass bei sehr großen Nutzerzahlen die Anzahl der Beschwerden zunehmen.

Interessant wird es, wenn man sich die konkreten Zahlen der jeweiligen Netzwerke anschaut. Besonders auffällig sind die Angaben, die Facebook lieferte – das Netzwerk verwies auf lediglich 1.704 Beschwerden. Twitter und YouTube haben dagegen zusammen fast eine halbe Million Beschwerden notiert (YouTube: 215.000, Twitter: 260.000). Offenbar hat Facebook nur Zahlen zu den Beschwerden hinsichtlich strafbarer Inhalte, die über das dortige „NetzDG-Formular“ eingegangen sind, vorgelegt. Die sicherlich weitaus häufigeren Beschwerden, die die Verstöße gegen die Regeln der hauseigenen Gemeinschaftsstandards betreffen und über den „Flagging-Meldeweg“ eingehen, aber im Bericht ausgespart.

Da Facebook eine ähnliche Monopolstellung wie die anderen beiden genannten Unternehmen genießt, wird schnell klar, dass hier etwas nicht stimmen kann. In dem Bericht des Bundesamts für Justiz heißt es, Facebook würde nur „einen Bruchteil der Beschwerden über rechtswidrige Inhalte“ aufführen, was aktuell zu der Verhängung eines Bußgeldes in Höhe von zwei Millionen Euro durch das Bundesamt für Justiz führte. Auch das „versteckte“ Meldeformular für Beschwerden über rechtswidrige Inhalte prangerte die Bonner Behörde an. Facebook ging inzwischen gegen das Bußgeld vor und legte Einspruch ein. Nun muss abgewartet werden, ob sich ein jahrelanger Rechtsstreit entwickelt.


Bitte wenden Sie sich bei Fragen gern an mich.



Tags: Wettbewerbsrecht, Verbraucherschutz, Abmahnung Online - Handel, Infos für Unternehmer und Verbraucher, Abmahnung Wettbewerbsrecht, Rechtliche Informationen

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