Impressum über 2 Links erreichbar

Falsch


Es ist ausreichend, dass die Auffindbarkeit des Impressums durch eindeutige Überschriften gekennzeichnet wird. Dabei spielt es keine Rolle, wie oft geklickt werden muss, um das Impressum aufrufen zu können, solange der Weg eindeutig vorgezeichnet ist. Gerade auch in sozialen Netzwerken oder auf Plattformen wie YouTube ist es technisch erforderlich, dass mehrere Klicks durchgeführt werden, damit ein Impressum angezeigt wird.

Richtig

Impressum - 2-Klick-Lösung für alle
Gemäß § 5 Abs. 1 TMG müssen die Informationen unmittelbar erreichbar sein. Mit Urteil vom 20.07.2006 (Az. I ZR 228/03) hat der BGH entschieden, dass der Nutzer von der Startseite aus über zwei Links das Impressum aufrufen kann. Bei YouTube müsste der erste Link mit der Kennzeichnung "Impressum" oder "Anbieterkennung" zur Homepage des Kanalinhabers führen. Dann wäre nur noch ein weiterer Link zum Impressum erlaubt.


Tags: Wettbewerbsrecht, Impressum, Abmahnung Online - Handel, Abmahnung Wettbewerbsrecht

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