Unzureichende Rücknahme von Elektrogeräten

Ein Elektromarkt kommt selten allein

Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) hat 55 Elektromärkte in Deutschland bezüglich der Einhaltung der Pflichten des Elektrogesetzes untersucht. Das Ergebnis ist hart, aber ernüchternd: Es besteht zum Teil erheblicher Nachholbedarf.

Das Elektrogesetz sieht u. a. vor, dass Händler, wenn diese eine Verkaufsfläche ab 400 Quadratmetern für Elektroprodukte aufweisen, dazu verpflichtet sind, beim Kauf eines neuen Geräts ein Altgerät der gleichen Art kostenlos zurückzunehmen (1:1 Rücknahme) bzw. kleine Geräte mit einer Länge von bis zu 25 cm auch ohne Kauf zurückzunehmen (1:0 Rücknahme).

Woher das Altgerät ursprünglich stammte und wo es gekauft wurde, ist dabei irrelevant. Man...

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Rücknahmepflichten nach Elektroaltgeräte-VO

Falsch


Das Thema Rücknahme von Elektroaltgeräten betrifft Online-Händler nicht, da bei Online-Kaufverträgen keine Rücknahme der Altgeräte durchgeführt werden kann.

Richtig

Rücknahmepflichten nach Elektroaltgeräte-VO
Die österreichischen Versandhändler müssen zusätzliche Rücknahmemöglichkeiten über die ARGE Elektroaltgeräte Versandhandel bereitstellen.


"Hersteller" von Elektro- und Elektronikgeräten

Falsch


Als "Hersteller" von Elektro- und Elektronikgeräten versteht man die Unternehmen, die die Waren auch tatsächlich produzieren. Andere Unternehmen können nicht Hersteller sein. Der Begriff des Herstellers knüpft an die Produktion des Geräts an.

Richtig

"Hersteller" - Definition gemäß AWG anwenden
Als "Hersteller" gemäß § 13a Abs. 1 Z 1 und 2 AWG gilt jeder, der die Geräte gewerblich unter seinem Markennamen herstellt und verkauft oder unter seinem Markennamen weiterverkauft oder wer gewerbliche E-Geräte nach Österreich einführt ("Importeur").


Energieverbrauch muss angegeben werden

Falsch


Wenn Händler im Internet Haushaltselektrogeräte anbieten, ist es nicht erforderlich, die Angaben zum Energieverbrauch durchzuführen, da dies technisch oft nicht umsetzbar ist. Bei Kühl-Gefrierkombinationen, Kühlschränken, Waschautomaten, Standgeschirrspüler, Dunstabzugshauben, Elektro-Standherden usw. können die Kunden anrufen oder eine E-Mail senden, wenn Sie Fragen zum Verbrauch haben. Es genügt, wenn die Produktbeschreibungen oder die auf den jeweiligen Produktseiten Links allein zur Beschreibung der Eigenschaften der jeweiligen Geräte führt.

Richtig

Versäumte Angabe zum Energieverbrauch abmahnfähig
Mit Urteil vom 15.12.2016 (Az.: I ZR 221/15) entschied der Bundesgerichtshof, dass Elektrobacköfen und andere Geräte, die im Internet angeboten werden, mit einer geschachtelten Anzeige die Informationen zum...

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Überschreitung von zulässigem Quecksilbergehalt

Falsch


Sollten von einem Händler Energiesparlampen mit einem überhöhten Quecksilbergehalt angeboten werden, stellt dies keinen Wettbewerbsverstoß dar und kann deshalb auch nicht von einem Mitbewerber abgemahnt werden.

Richtig

Unterlassungsanspruch bei zu hohem  Quecksilber-Anteil
Der BGH urteilte am 21.09.2016 (Az.: I ZR 234/15), dass Verstöße gegen das ElektroG bzw. der ElektroStoffV eine Abmahnung rechtfertigen, sofern die Stoffverbote dem Gesundheits- und Verbraucherschutz dienen.


Hersteller muss genannt werden

Falsch


Dem Kunden kann es einerlei sein, ob im Angebot eines Elektrogeräts der unbekannte Name eines No-Name-Herstellers genannt ist oder nicht. Es kommt für eine ausreichende Artikelbeschreibung allein auf die Beschreibung der Merkmale des Produkts an. Aus der Beschreibung des Produkts kann der Kunde ausreichende Informationen über die Verwendbarkeit und die Eigenschaften des Elektrogeräts entnehmen. Es spielt der Name eines unbekannten Herstellers für die Entscheidung des Kunden keine Rolle.

Richtig

Hersteller auch bei No-Name-Produkten nennen
Im Angebot eines Händlers für Elektrohaushaltsgeräte muss er auch den Namen des Herstellers des Elektrogeräts nennen, entschied das LG Dortmund am 24.10.2018. Dies gilt selbst...

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Registrierung im EDM-System

Falsch


Die Meldung beim EDM (Elektronisches Datenmanagement) ist keine Pflicht der Online-Händler, da die Händler das Produkt in der Regel nicht hergestellt haben.

Richtig

Mengen der in den Verkehr gebrachten Elektrogeräte melden
Hersteller und Importeure haben die Masse der in den Verkehr gebrachten E-Geräte für gewerbliche Zwecke jedes Jahr über das EDM-System bekannt zu geben.


Zertifikat


Abmahnungen vermeiden mit §iegelsicher

Siegel

§iegelsicher schafft §chutz

 

vor Abmahnungen von Konkurrenten / Mitbewerbern

von Verbraucherschutzverbänden

von Wettbewerbsverbänden

von Datenschutzbehörden

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