Sollten von einem Händler Energiesparlampen mit einem überhöhten Quecksilbergehalt angeboten werden, stellt dies keinen Wettbewerbsverstoß dar und kann deshalb auch nicht von einem Mitbewerber abgemahnt werden.
Richtig
Unterlassungsanspruch bei zu hohem Quecksilber-Anteil Der BGH urteilte am 21.09.2016 (Az.: I ZR 234/15), dass Verstöße gegen das ElektroG bzw. der ElektroStoffV eine Abmahnung rechtfertigen, sofern die Stoffverbote dem Gesundheits- und Verbraucherschutz dienen.
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