DSGVO kontra KUG

Das Recht am eigenen Bild nach Inkrafttreten der DSGVO

Das OLG Köln hat sich in seinem Beschluss vom 08.10.2018  zu der Frage geäußert, ob Bilder und Berichterstattungen über Prominente gegen die DSGVO verstoßen.

Gemäß dem deutschen Kunsturhebergesetz (KUG) sind Bildveröffentlichungen von Prominenten auch ohne dessen Zustimmung erlaubt. Bei der oft mangelnden Wahrheit in der Berichterstattung über den Promi, musste die Grenze der Persönlichkeitsverletzung bisher nur im Rahmen der Pressefreiheit eingehalten werden. Dabei kam es darauf an, ob der Text einen Sachgehalt hat oder ob er nur dazu dient, die Neugier zu wecken. Je größer dabei der Informationswert, desto mehr musste das Schutzinteresse desjenigen im konkreten Fall hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurückzutreten.

Nach Mai 2018 und der Geltung des DSGVO klärte das Gericht nun, dass die Berichterstattung über Personen nicht anders zu beurteilen ist: „Jedenfalls im – hier betroffenen - journalistischen Bereich steht der Anwendung dieser Grundsätze, die im Zuge der Abwägung ohne weiteres auch mit den Vorgaben der Grundrechte-Charta in Einklang zu bringen sind, auch das Inkrafttreten der DS-GVO nicht entgegen.“ Dies wurde von den Journalisten wohlwollend aufgenommen. Es kommt damit weiter darauf an, wie die Person in dem Artikel dargestellt wird, und auch darauf, welche Rolle die betroffene Person in der Öffentlichkeit spielt. Der EuGH unterscheidet dabei zwischen Privatpersonen, Politikern und Personen des öffentlichen Lebens. Politiker müssen am meisten einstecken und Privatpersonen am wenigsten.

In der Gerichtsentscheidung gaben die Richter der Ehefrau des Prominenten recht. Die Bilder zeigten die Ehefrau mit ihrem prominenten Ehemann auf einer öffentlichen Veranstaltung. Die Berichterstattung drehte sich jedoch um die Verwandtschaft des Prominenten mit einem Staatsanwalt im Dritten Reich. Die Ehefrau hatte die Veröffentlichung der Bilder für die Bewerbung des gemeinsam betriebenen Weingutes vorgesehen. Das Gericht erkannte einen Verstoß gegen das Recht am eigenen Bild, da zwar in dem Bilduntertext auf das Weingut geteasert wird, es aber in dem Artikel um den Verwandten des prominenten Ehemannes geht. Damit dienten die Fotos nur als Aufhänger für die angebliche Enthüllung. Die Ehefrau, die zudem keine Prominente, und damit gemäß KUG als Privatperson geschützt ist, wurde in Zusammenhang mit einer moralisch minderwertigen Person gebracht. Ein Verstoß gegen §§ 22, 23 KUG lag damit für die Ehefrau vor.


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