DSGVO-6.Infos Art. 13/14 die II.

Datenschutzgrundverordnung - Artikelreihe
6. Informationspflichten gemäß Art. 13 und Art. 14 DSGVO, II. Teil

Art. 13 DSGVO regelt den Umfang der Informationspflichten des Verantwortlichen gegenüber der betroffenen Person, wenn die personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person erhoben werden, was hier im Detail nachgelesen werden kann. Wird eine Datenverarbeitung zu einem anderen Zweck als ursprünglich angegeben durchgeführt, sind wiederum Informationen von dem Verantwortlichen an den Betroffenen zu übermitteln. Allerdings scheidet eine Informationspflicht generell aus, "wenn und soweit die betroffene Person bereits über die Informationen verfügt" (Art. 13 Abs. 4 DSGVO).

a) (erneute) Entstehung der Informationspflicht

Art. 13 Abs. 1 DSGVO legt die Pflichten des Verantwortlichen fest, wenn personenbezogene Daten bei der betroffenen Person erhoben werden, und zwar zum Zeitpunkt der Erhebung der Daten. Die direkte Erhebung erfolgt mit dem Beginn des Datenverarbeitungsprozesses bei der betroffenen Person. Art. 14  Abs. 1 DSGVO gilt, sofern die Daten bei einem Dritten erhoben werden.

Soweit der Verantwortliche die erhaltenen Daten nachträglich für einen anderen als den ursprünglichen Zweck verarbeiten möchte, hat der Verantwortliche vor Beginn der Weiterverarbeitung der Daten an die betroffene Person Informationen über diesen anderen, neuen Zweck zu übermitteln. Darüber hinaus entstehen wiederum die genannten Informationspflichten (Art. 13 Abs. 3, Art. 14 Abs. 4 DSGVO).

b) Hinweis zur Dauer der Speicherung der Daten

Gemäß Art. 13 Abs. 2 a) bzw. gemäß Art. 14 Abs. 2 a)DSGVO hat der Verantwortliche die betroffene Person die Dauer der Speicherung der personenbezogenen Daten zu unterrichten. Diese Informationspflicht betrifft sowohl die erstmalige Datenerhebung als auch die beabsichtigte Weiterverarbeitung zu einem anderen Zweck.

Hierbei ist zum einen der Beginn des Zeitraums zu benennen und zum anderen die Dauer als ein konkreter Zeitraum anzugeben (Tage, Monate, ...). Häufig wird ein exakter Zeitraum allerdings nicht benennbar sein. Dann genügt es, über die Kriterien für die Festlegung der Dauer zu informieren.

c) Ausschluss der Informationspflicht gemäß Art. 13 Abs. 4, Art. 14 Abs. 5 a) DSGVO

Die Informationspflichten entfallen für den Verantwortlichen, wenn und soweit die betroffene Person bereits über die jeweiligen Informationen verfügt. Voraussetzung ist hierbei die positive Kenntnis; nicht ausreichend ist hingegen, wenn der Verantwortliche geltend macht, dass die betroffene Person mit dem Inhalt der Informationen rechnen musste, geschweige denn dass die betroffene Person in Unkenntnis darüber ist.

d) Informationspflichten auch für Stammkunden

Damit dürften stets Informationspflichten auch für bereits länger vorhandene personenbezogene Daten bestehen, da die umfangreichen Informationspflichten des Art. 13 Abs. 1 - 3 bzw. Art. 14 Abs. 1 - 4 DSGVO nach alter Rechtslage nicht erteilt werden mussten und daher auch wahrscheinlich nicht überobligatorisch in der Vergangenheit erteilt wurden. Hieraus folgt die Pflicht der Unternehmen, an alle betroffenen Personenen (auch Stammkunden, langjährige Mitglieder etc.) die gesamten Informationspflichten zu übermitteln und dies in einer Übersicht zu dokumentieren. 

Datenschutzgrundverordnung:
1. Ziele und neue Ideen
2. Datenschutz ganz neu
3. personenbezog. Daten
4. Transparenzgebot
5. Infos Art. 13/14 die I.
6. Infos Art. 13/14, die II.
7. Checkliste DSGVO
8. Erläuterungen Checkliste
9. FAQ-wichtigste Probleme

Weitere Informationen zum Thema Datenschutz erhalten Sie hier. Bitte wenden Sie sich bei Fragen dazu gern an mich: Kontaktformular


Tags: Datenschutz, Abmahnung Online - Handel, Samstags - Artikel, Infos für Unternehmer und Verbraucher, Rechtliche Informationen

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