DSGVO-4.Transparenzgebot

Datenschutzgrundverordnung - Artikelreihe
4. Transparenz und Verhaltensanforderungen

Welche Daten dem Schutz der Datenschutzgrundverordnung unterliegen, war Thema des letzten Artikels. In diesem Artikel wird es um die Verhaltensspflichten des Verantwortlichenn bei der Erhebung der Daten, und damit um eine erweiterte Pflicht, die ab dem 25.05.2018 aus der DSGO für die Unternehmen entsteht, gehen.

"Verantwortlicher" ist jede natürliche oder juristische Person oder Behörde, Einrichtung usw. und damit jede Stelle, die Daten für sich verarbeitet, also z. B. Daten erhebt, speichert und weitergibt. Die Datenverarbeitung kann auch an Auftragsverarbeiter, die die personenbezogenen Daten im Auftrag des Veranwortlichen verarbeiten, abgegeben sein.

a) Transparenz für die betroffenen Personen

Art. 5 Abs. 1 DSGVO regelt eine Vielzahl von Grundsätzen für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten. Es handelt sich um einzuhaltende Rechtssätze, die den Charakter verbindlicher Regelungen tragen und durch Art. 5 Absatz 2 konkrete Wirksamkeit besitzen sowie Nachweispflichten für den Datenverarbeiter mitsichbringen ("Rechenschaftspflicht"). Art. 83 DSGVO schreibt für den Verstoß gegen die Grundsätze des Art. 5 Abbs. 1 DSGVO empfindliche Geldbußen fest.

Ein Grundsatz besteht in der Pflicht zur Transparenz, indem die "personenbezogenen Daten in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden müssen" (Art. 5 Abs. 1 a) DSGVO). Die Transparenz gewährleistet den Datenschutz, indem es der betroffenen Person ermöglicht sein soll, sich informiert zu entscheiden, welche Daten über sie gespeichert werden sollen und welche nicht. Konkretisiert wird der Grundsatz der Transparenz u. a. durch die Verhaltensanforderungen an den Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter.

b) Verhaltensanforderungen an den Verantwortlichen und den Auftragsverarbeiter

Die DSGVO bringt neue und umfangreiche Anforderungen für die Unternehmen, indem u. a. Verantwortliche und Auftragsverarbeiter deutlich erweiterte Nachweispflichten erhalten. Dazu regelt Art. 12 Abs. 1 DSGVO Transparenzvorgaben für die Unterrichtung der betroffenen Person in Form einer "Generalklausel". Die Vorschrift regelt zum einen die Informationen, die dem Betroffenen im Fall der Erhebung von personenbezogenen Daten bei dem Betroffenen oder im Fall einer Erhebung der Daten auf einem anderen Weg zu erteilen sind. Zum anderen bezieht sich die Transparenz auf Mitteilungen im Rahmen eines Auskunftsrechts des Betroffenen, sein Recht auf Berichtigung und Löschung und ebenso auf sein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (stets unentgeltlich, Art. 12 Abs. 5 DSGVO).

Besonders relevante Informationen sind hierbei Informationen zur Identität des Verantwortlichen und der Zweck der Datenverarbeitung und Informationen, die für eine faire und transparente Verarbeitung erforderlich sind, wie z. B. die Dauer der Speicherung, die Rechte der betroffenen Person, das Recht des jederzeitigen Widerrufs, das Beschwerderecht, die Bereitstellung personenbezogener Daten und das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung. Künftig müssen Unternehmen z. B. bei Streitigkeiten über Beschwerden beweisen können, dass sie die Anforderungen der DSGVO umsetzen. Dies bedeutet für die Verantwortlichen, dass sie vor Gericht beweisen können müssen, dass sie die Verordnung vollumfänglich und richtig umgesetzt haben.

c) Unterscheidung zwischen Erhebung und Weiterleitung der Daten

Die Datenschutzgrundverordnung beinhaltet eine wichtigte Unterscheidung zwischen der Erhebung der Daten bei der betroffenen Person (Art. 13 DSGVO) und der Erhebung der Daten, die nicht bei der betroffenen Person stattfindet (Art. 14 DSGVO). Es geht hierbei um Informationspflichten, die die betroffene Person nicht nur über die faktische Durchführung eines Verarbeitungsvorgangs, den Verantwortlichen und dessen Zwecke, sondern auch über verschiedene weitere Absichten und Rechtsfolgen unterrichten und damit der betroffenen eine effektive Durchsetzung seiner Rechte ermöglichen sollen. Die Direkterhebung der Daten bei der betroffenen Person bedeutet, dass der Prozess der Datenverarbeitung bei der betroffenen Person mit deren Kenntnis und Mitwirkung beginnt. Als Gegenstück regelt Art. 14 DSGVO die Erhebung von Daten einer Person bei einem Dritten, und damit einer von der betroffenen Person verschiedenen Quelle.

Datenschutzgrundverordnung:
1. Ziele und neue Ideen
2. Datenschutz ganz neu
3. personenbezog. Daten
4. Transparenzgebot
5. Infos Art. 13/14 die I.
6. Infos Art. 13/14, die II.
7. Checkliste DSGVO
8. Erläuterungen Checkliste
9. FAQ-wichtigste Probleme

Weitere Informationen zum Thema Datenschutz erhalten Sie hier. Bitte wenden Sie sich bei Fragen dazu gern an mich: Kontaktformular


Tags: Datenschutz, Abmahnung Online - Handel, Samstags - Artikel, Infos für Unternehmer und Verbraucher, Rechtliche Informationen

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