DSGVO-1.Ziele und neue Ideen

Datenschutzgrundverordnung - Artikelreihe
1. Einführung in die Datenschutzgrundverordnung

Ein überall präsentes Thema ist die Datenschutzgrundverordnung, die ab 25. Mai 2018 den Datenschutz in Europa grundlegend geändert und reformiert hat.

Als europäische Verordnung gilt sie per se geltendes Recht in allen EU-Mitgliedstaaten und muss nicht erst noch von den einzelnen Parlamenten in einem langen Gesetzgebungsprozess in nationales Recht umgesetzt werden (anders bei europäischen Richtlinien). Die EU-Vereinheitlichung auch auf diesem Rechtsgebiet ist angesichts der bestehenden Umgehungsmöglichkeiten in einigen europäischen Ländern und der damit einhergehenden unterschiedlichen Gewichtung des Datenschutzes sinnvoll.

Deutschland hält allerdings seit jeher ein hohes Niveau auf dem Gebiet des Datenschutzes, so dass sich die Frage stellt, ob überhaupt tiefgreifende Änderungen durch die Datenschutzgrundverordnung (DSGV) entstehen. Auch die Frage nach künftig evtl. möglichen datenschutzrechtlichen Abmahnungen stellt sich. Diese Fragen sollen in den nächsten Artikeln zur Datenschutzgrundverordnung beantwortet werden. Aber zunächst eine kurze Einführung:

a) Informationelle Selbstbestimmung versus freier Datenverkehr

Natürliche und juristische Personen haben Anspruch auf Datenschutz. Von den automatisiert verarbeiteten Daten genießen die personenbezogenen Daten Schutz. Aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung ergibt sich sowohl die Selbstbestimmtheit über die eigenen Daten als auch die Abwehr von Beeinträchtigungen des Datenschutzes. Beschränkungen dieses Rechts sind immer dann möglich, wenn sich nach der Abwägung der verschiedenen Interessen ein überwiegendes Allgemeininteresse ergibt.

Die Datenschutzgrundverordnung bringt neu den Schutz des freien Datenverkehrs, und damit den wirtschaftlichen Faktor von Daten ins Spiel. Die Idee, dass Datenschutz nur dann höher wiegt, wenn nicht der freie Verkehr personenbezogener Daten eingeschränkt wird, wurde nun in EU-Gesetzesform gegossen. Trotzdem droht kein Verfalll des deutschen Datenschutzniveaus, denn die Datenschutzgrundverordnung räumt dem Schutz der personenbezogenen Daten Grundrechtsrang ein, der in Art. 8 der Charta der Grundrechte sowie im Vertrag über die Arbeitsweise der EU (AEUV) ausdrücklich genannt wird.

b) Datenschutz als Grundrecht

Ziel der Datenschutzgrundverordnung ist es, die Herausforderungen der technischen Entwicklungen auf einen soliden Rechtsrahmen zu stellen, der eine hohe Vertrauensbasis schafft, die die digitale Wirtschaft "dringend" benötigt, um im Binnenmarkt der EU weiter wachsen zu können (Erwägungsgrund 7 der Datenschutz-Grundverordnung). Aber auch das deutsche Bundesverfassungsgericht verwendet schon seit einigen Jahrzehnten die Formulierung "Datenschutz als Grundrecht". Einige Bundesländer haben zudem in ihren Landesverfassungen ein Grundrecht auf Datenschutz ausdrücklich aufgenommen.

c) Bußgelder als "Anreiz", künftig aktiven Datenschutz zu betreiben

Die Datenschutz-Grundverordnung findet auf Unternehmen Anwendung, die ihren Sitz innerhalb der EU haben und ebenso für Unternehmen, die ihren Sitz zwar nicht in der EU haben, jedoch Daten von EU-Bürgern verarbeiten. Die Datenschutz-Grundverordnung macht Vorgaben hinsichtlich der gesamten Datenverarbeitung im privaten und im öffentlichen Bereich. Der Anreiz für die Unternehmen, sich nunmehr intensiver mit dem Datenschutz auseinanderzusetzen, wird gebildet durch die drohenden Bußgelder in Höhe von 20.000,00 € bzw. maximal 4 % des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangen Geschäftsjahrs, je nachem, welcher der Beträge höher ist.

d) Was passiert mit dem bisherigen Bundesdatenschutzgesetz?

Die Datenschutz-Grundverordnung hat der deutsche Gesetzgeber in dem "Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU (DSAnpUG-EU) vom 30.06.2017 näher konkretisiert. Es tritt zeitgleich zur Datenschutzgrundverordnung am 25.05.2018 als Auffanggesetz in Kraft. Es normiert Regelungen für Sachverhalte, welche nicht die DSGVO regelt, und enthält vor allem detaillierte Vorgaben für die öffentliche Verwaltung.

Es handelt sich hierbei um ein neu gefasstes Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), welches lediglich die Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen des Bundes betrifft. Die Vorgaben für die einzelnen Bundesländer ergeben sich aus den Landesdatenschutzgesetzen (LDSG), welche auch dann gelten, wenn Landesstellen Bundesrecht anwenden. Nichtöffentliche Stellen, welche hoheitliche Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, sind im Sinne des BDSG als öffentliche Stelle anzusehen und unterfallen daher nicht der DSGVO. Damit kommt das neue BDSG nur subsidiär, und damit nur dann zur Anwendung, wenn weder die DSGVO noch ein LDSG anwendbar ist.

Datenschutzgrundverordnung:
1. Ziele und neue Ideen
2. Datenschutz ganz neu
3. personenbezog. Daten
4. Transparenzgebot
5. Infos Art. 13/14 die I.
6. Infos Art. 13/14, die II.
7. Checkliste DSGVO
8. Erläuterungen Checkliste
9. FAQ-wichtigste Probleme

Weitere Informationen zum Thema Datenschutz erhalten Sie hier. Bitte wenden Sie sich bei Fragen dazu gern an mich: Kontaktformular


Tags: Datenschutz, Abmahnung Online - Handel, Samstags - Artikel, Infos für Unternehmer und Verbraucher, Rechtliche Informationen

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