Bei Verträgen, die nicht über eine Website, sondern über Telefon, Chat, per E-Mail usw. geschlossen werden, sind keine vorvertraglichen Informationspflichten in die AGB bereitzuhalten. Wie soll dies auch am Telefon oder im Chat umgesetzt werden?
Richtig
AGB müssen vorvertragliche Informationspflichten erfüllen. Fernabsatzverträge, die geschlossen werden, ohne dass beide Vertragsparteien anwesend sind, bedürfen auch den gesetzlichen, vorvertraglichen Informationspflichten innerhalb der AGB. Ggf. genügt ein Verweis auf die AGB der Website.
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