Info-Pflichten - B2B betrifft das nie! Oder?

Informationspflichten in den AGB - B2B betrifft das nie! Oder?

Bei Verträgen, die Unternehmer mit Unternehmern online schließen, ist man frei und der Gesetzgeber hat endlich mal nicht überreguliert. So denken jedenfalls viele. Allerdings ist dem nicht so. Denn obwohl die Verbraucherrechte-Richtlinie ihrem Namen nach nichts mit B2B-Verträgen zu tun haben kann, trifft sie wichtige Regelungen für online geschlossene Verträge zwischen zwei Unternehmern.

2014 hat der deutsche Gesetzgeber die Pflichten für die Unternehmer aus der Verbraucherrechte-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt. § 312i BGB enthält die „Allgemeinen Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr“, die alle Online-Verträge betrifft. Gemäß § 312i BGB hat der Unternehmer für den Online-Vertrag, oder wie das Gesetz sagt für den „Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr“, dem Kunden - egal ob Verbraucher oder Unternehmer - :

„1. angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann,

2. die in Artikel 246c des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Bestellung klar und verständlich mitzuteilen,

3. den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen und

4. die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern.“

Die Punkte 3. und 4. regeln die Verfahrensweise nach der Bestellung des Kunden, währenddessen der Punkt 1. technische Vorgaben für den Bestellablauf bestimmt und Punkt 2. Informationspflichten für die AGB des Online-Händlers festschreibt. Es wird der Art. 246 c EGBGB genannt, der wiederum bestimmt, dass der Unternehmer den Kunden in seinen AGB über folgendes zu unterrichten hat:

„1. über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen,

2. darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist,

3. darüber, wie er mit den nach § 312i Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Vertragserklärung erkennen und berichtigen kann,
 
4. über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen und
 
5. über sämtliche einschlägigen Verhaltenskodizes, denen sich der Unternehmer unterwirft, sowie über die Möglichkeit eines elektronischen Zugangs zu diesen Regelwerken.“
 
Fazit: Auch der Online-Händler, dessen Angebote sich ausschließlich an andere Unternehmer richten, hat ebenfalls ein umfangreiches Regelwerk an Informationspflichten in seine AGB aufzunehmen. Die Antwort muss damit heißen: vor- und nachvertragliche Informationspflichten und Pflichten für den Bestellablauf - das betrifft B2B auch!

Bitte wenden Sie sich bei Fragen zu diesem Artikel gern an mich: Kontaktformular


Tags: Wettbewerbsrecht, Online - Bestellablauf, AGB, Abmahnung Online - Handel, Samstags - Artikel

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