Blickfangwerbung ist nach der Rechtsprechung des BGH uneingeschränkt erlaubt. In seiner Entscheidung "Schlafzimmer komplett*" hatte das Gericht geurteilt, dass ein erklärender Hinweis im Beschreibungstext genügt. Damit wäre auch ohne eine klarstellende Information unterhalb des Sternchens Blickfangwerbung erlaubt.
Richtig
Erklärende Informationen genügen bei Blickfangwerbung nicht. Auch Richter des Bundesgerichtshofs entscheiden sich einmal um. In dem seinen Urteil vom 21.09.2017 stellte das Gericht entgegen der Entscheidung zu "Schlafzimmer komplett*" klar, dass eine Blickfangwerbung nicht durch einen erklärenden Hinweis am Ende einer Artikelbeschreibung geheilt wird. Diese Werbung wäre irreführend.
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