Abmahnung Markenrecht - was nun?

Abmahnung Markenrecht - was nun?

Es trifft die Person auch im Markenrecht wie aus heiterem Himmel - eine Abmahnung flattert ins Haus.

Der erste Gedanke ist häufig, dass eine Abmahnung so gar nicht möglich ist, wahrscheinlich handelt es sich um Rechtsmissbrauch oder gar Betrug. In Wahrheit handelt es sich jedoch meistens um eine zulässige Abmahnung. Der Gesetzgeber gesteht den Markenrechts-/Patentrechts- oder Design-Inhabern eine Abmahnung zu, wenn sie in ihren eingetragenen Rechten verletzt sind.

Mehr noch: der Gesetzgeber verlangt zunächst eine Abmahnung, bevor ein gerichtliches Verfahren folgt. Zudem ist die Forderung nach Abgabe einer Unterlassungserklärung eine gesetzliche Vorgabe, und damit nicht genug. Auch die dort für einen erneuten Verstoß verlangte Vertragsstrafe ist Pflicht.

Dann folgt der zweite Gedanke, nämlich dass der Verstoß nicht absichtlich passiert ist. Allerdings ist eine vorsätzliche Verletzung des eingetragenen Markenrechts, Patentrechts oder dem Recht am eingetragenen Design für die Berechtigung einer Abmahnung nicht erforderlich.

Vielmehr muss sich jetzt der Abgemahnte kritisch fragen, ob er den Verstoß (fahrlässig) begangen haben kann.  Dies ist oft nicht der Fall: So kann beispielsweise kein Markenrechtsverstoß vorgeworfen werden, wenn die Nennung der Marke in den Artikelbeschreibungen zur Erläuterung des No-Name-Produkts notwendig ist und deutlich der Hinweis "passend für" angefügt wurde (z. B. Staubsaugerbeutel, Druckerpatronen).

Aber was ist genau zu tun, wenn es sich um eine unberechtigte Abmahnung handelt? In einem Schreiben muss innerhalb der Frist sachlich und substantiiert ausgeführt werden, warum die Abmahnung nicht zulässig bzw. nicht begründet ist. Zudem kann die Unterlassungserklärung "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" abgegeben werden.

Da es sich bei Abmahnungen im Markenrecht um häufig sehr teure Abmahnungen handelt, da der Gegenstandswert für die Bemessung der Anwaltskosten (Abmahnkosten) sehr hoch ist, empfiehlt es sich stets einen spezialisierten Rechtsanwalt mit der rechtlichen Einschätzung des Rechtsstreits zu betrauen. Dies gibt die Sicherheit, dass eine angemessene Unterlassungserklärung abgegben wird und nicht eine viel zu weit gefasste.

Zudem sind weitere Fehler möglich. Es gibt in diesen Fällen weitergehende Ansprüche, wie Auskunftsansprüche, Ansprüche über Überlassung der gefälschten Waren zur Vernichtung oder Schadensersatzansprüche auf ihre Berechtigung hin zu prüfen. Damit ist es mit der Abgabe der Unterlassungserklärung nicht getan, sondern weitere Sachverhalte sind zu prüfen und nur das rechtlich wirklich Erforderliche auch der Gegenseite zuzugestehen. Gerade Privatleute werden in letzter Zeit häufiger mit unberechtigten Abmahnungen im Markenrecht konfrontiert.

Mehr Informationen zu Abmahnungen erhalten Sie hier. Bitte wenden Sie sich bei Fragen für das richtige Vorgehen bei Abmahnungen gern an mich: Kontaktformular


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